Satzung

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Thunis Satzung

Präambel

In diesem Dokument wird zur erhöhten Lesbarkeit konsequent die sprachliche Grundform für geschlechtsspezifische Worte verwendet. Im Verein herrscht Gleichberechtigung aller Geschlechter. Es treffen die (meist “männlich” assoziierten) Worte immer unabhängig von jeglichem Geschlecht auf alle Personen zu.

§1 Name, Sitz

  • Der Verein führt den Namen “Theater an der Universität des Saarlandes”, kurz “Thunis”. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen mit dem Zusatz “e.V.”.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken.

§2 Schriftform

Im Verein ist die E-Mail der Schriftform gleichgestellt.

§3 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  • Der Zweck des Vereins ist die Förderung von studentischer Kunst und Kultur, die Förderung der schauspielerischen und kulturellen Volksbildung und des studentischen und bürgerschaftlichen Engagements.
  • Hiervon ausgenommen ist die Unterstützung religiös, militärisch oder parteipolitisch orientierter Veranstaltungen und Organisationen. Ferner darf zwar die Hochschulpolitik als ganzes (z.B. in Form von AStA oder Studierendenparlament) unterstützt werden, aber die bevorzugte Behandlung einzelner Hochschulgruppen soll vermieden werden. Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch Theateraufführungen, Schauspieltraining, Musik, Tanz, Sport und durch das Knüpfen von vereinsrelevanten Beziehungen. Zu diesem Zweck darf der Verein auch Mitglied in Vereinen und Verbänden werden.
  • Aussagen von und in aufgeführten Stücken fallen unter die künstlerische Freiheit und reflektieren nicht die Sichtweise des Vereins.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Die Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  • Die Durchführung von Entscheidungen und Wahlen in den einzelnen Organen ist (sofern nicht in dieser Satzung anders bestimmt) in einer separaten, von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Wahlordnung geregelt.

§5 Mitgliedschaft

  • Der Verein hat Glitzermitglieder, Vollmitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.
  • Nur natürliche Personen können Glitzermitglieder oder Vollmitglieder werden.
  • Glitzermitglieder und Vollmitglieder sind verpflichtet, Nachrichten über die Mitglieder-Mailingliste zu empfangen.
  • Änderungen der Kontaktdaten sowie der sonstigen vom Verein erhobenen, personenbezogenen Daten sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
  • Juristische Personen können Fördermitglied und/oder Ehrenmitglied werden.
  • Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt, wenn sie besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben.

§6 Beitritt

  • Ein Antrag auf Mitgliedschaft im Verein ist in Schriftform beim Vorstand zu stellen. Ein einzelnes Vorstandsmitglied kann der Aufnahme zustimmen. Die anderen Vorstandsmitglieder sind unverzüglich über die Aufnahme zu informieren. Soll die Zustimmung verweigert werden, muss dies der Vorstand beschließen. Wird die Zustimmung verweigert, kann der Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen, die dann über die Aufnahme entscheidet. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch die Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. Ein erneuter Antrag auf Mitgliedschaft nach Ausschluss oder Ablehnung eines Aufnahmeantrags darf erst nach 12 Monaten gestellt werden.
  • Neu aufgenommene Mitglieder sind Glitzermitglieder.
  • Gründungsmitglieder treten dem Verein bei der Gründung als Vollmitglieder bei.
  • Glitzermitglieder können beim Vorstand schriftlich einen Antrag auf Vollmitgliedschaft stellen. Voraussetzung für die Zustimmung ist, dass das Mitglied zuvor mindestens vier Wochen Vereinsmitglied gewesen ist. Die Zustimmung kann dann nicht verweigert werden.
  • Jedes Vollmitglied kann durch schriftlichen Antrag an den Vorstand von der Vollmitgliedschaft zurücktreten und Glitzermitglied werden.
  • Auf Beschluss des Vorstands kann einem Vollmitglied der Wechsel zur Glitzermitgliedschaft empfohlen werden. Falls das Mitglied nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich Einspruch erhebt, gilt der Wechsel als vollzogen.

§7 Die Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Ihr obliegt insbesondere:
    • die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    • die Entlastung des Vorstandes
    • die Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des Kassenprüfers
    • die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    • die Wahl der Kassenprüfer
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Die Mitgliederversammlung findet statt:
    • mindestens einmal im Jahr
    • wenn der Vorstand einen Grund sieht
    • nach Begehren von mindestens 10% aller Mitglieder
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen über die Mitglieder-Mailingliste mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.
  • Alle Mitglieder (Glitzermitglieder, Vollmitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder) werden zu jeder Mitgliederversammlung eingeladen.
  • Bis eine Woche vor einer Mitgliederversammlung können alle Mitglieder des Vereins durch Nachricht an den Vorstand Tagesordnungspunkte hinzufügen. Der Vorstand informiert nach Ablauf dieser Frist umgehend alle Mitglieder über die hinzugefügten Tagesordnungspunkte.
  • Stimmberechtigt sind nur Vollmitglieder, nicht jedoch Fördermitglieder, Ehrenmitglieder und Glitzermitglieder. Ist ein Mitglied sowohl Vollmitglied als auch Fördermitglied oder Ehrenmitglied, ist es stimmberechtigt.
  • Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist.
  • Ein Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung. Ist der gesamte Vorstand verhindert, so bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
  • Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung angenommen werden. Dabei kann die Versammlung beschließen, Tagesordnungspunkte (außer Ausschlussfragen) zu streichen.
  • Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  • Ausschlussfragen nach §10 müssen direkt nach Annahme der Tagesordnung behandelt werden.
  • Die Mitgliederversammlung kann beschließen, den Vorstand vor Ablauf der Amtszeit neu zu wählen.

§8 Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal sieben Vollmitgliedern.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  • Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit kommissarisch einen Vertreter bestimmen.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
    • Bekanntgabe eines Jahresberichtes, der einen Überblick zu den Aktivitäten des Vereins im vergangenen Geschäftsjahr gibt
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Erstellung der Buchführung und des Jahresabschlusses
    • Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern nach §10
    • Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens
    • Vertretung des Vereins in Verbänden und Vereinen
  • Ein Vorstandsmitglied lädt zu den Sitzungen des Vorstandes schriftlich mindestens 2 Tage vorher ein, unter Angabe der Tagesordnung. Falls eine Frist von 14 Tagen dabei nicht eingehalten wurde, kann ein einzelnes Vorstandsmitglied die Sitzung absagen. Der vollständige Vorstand kann unabhängig von vorherigen Einladungen immer Beschlüsse fassen.
  • Jedes Vorstandsmitglied ist Beschlüssen des Vorstandes und Beschlüssen der Mitgliederversammlung unterworfen. Dabei haben Beschlüsse der Mitgliederversammlung eine höhere Priorität.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§9 Austritt

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Tod oder Ausschluss des Mitglieds.
  • Austrittserklärungen müssen dem Vorstand schriftlich vorliegen.

§10 Ausschluss eines Mitglieds

  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
  • Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Bei der entscheidenden Mitgliederversammlung ist das Mitglied bis zur Entscheidung über den Ausschluss stimmberechtigt.

§11 Mitgliedsbeitrag

Glitzermitglieder, Vollmitglieder und Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. Der Beitrag für Fördermitglieder ist in einer separaten, von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung geregelt.

§12 Geschäftsjahr, Kassenprüfung

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von einem Jahr einen Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf.
  • Der Kassenprüfer prüft die Kasse des Vereins sowie die Bücher und Belege einmal jährlich sachlich und rechnerisch und erstattet dem Vorstand Bericht. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Prüfung die Entlastung des Vorstandes.

§13 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Details regelt die Wahlordnung.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.